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Private und weitere Feiern ab dem 01.07.2020 bis auf Weiteres:

 

Hier ein Auszug aus der ab 01.07.2020 geltenden behördlichen Verordnung zum Thema „Veranstaltungen“.

Den Originaltext des Dokuments erhalten Sie über die Senatskanzlei Hamburg
 https://www.hamburg.de/verordnung/14031938/2020-06-30-rechtsverordnung/

 

Hier der Originaltext im Auszug aus dem o.g. Dokument, den wir zitieren, um Ihnen die relevanten Passagen barriearm zugänglich zu machen:

 

§ 9

Allgemeine Vorgaben für Veranstaltungen

(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind Veranstaltungen mit einer Teilnehmeranzahl von mehr als

1000 Personen (Großveranstaltungen) untersagt. Großveranstaltungen, bei denen eine Kontaktverfolgung und die Einhaltung

von Hygieneregelungen nicht möglich ist, sollen darüber hinaus mindestens bis zum 31. Oktober 2020 nicht stattfinden.

(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind Veranstaltungen nur zulässig, wenn die Bedingungen in Absatz

3 oder Absatz 4 eingehalten und die folgenden Vorgaben erfüllt werden:

1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,

2. ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,

3. es sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 7 zu erheben,

4. zwischen dem Publikum und Bühnen oder Podien, auf denen Darbietungen stattfinden, ist ein Mindestabstand

von 2,5 Metern zu gewährleisten,

5. Buffets zur Selbstbedienung dürfen nicht angeboten werden,

6. das Tanzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist untersagt.

 

(4) Veranstaltungen ohne feste Sitzplätze sind im Freien mit bis zu 200 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und in

geschlossenen Räumen mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig. Erfolgt während der Veranstaltung oder

in den Pausen ein Alkoholausschank, reduziert sich die Anzahl der zulässigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer jeweils um

die Hälfte. In geschlossenen Räumen darf die Anzahl der auf der Veranstaltungsfläche anwesenden Personen eine Person je

zehn Quadratmeter der Veranstaltungsfläche nicht überschreiten.

 

(5) Veranstaltungen und Feierlichkeiten im privaten Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Besitztum

sind mit bis zu 25 Personen zulässig. Dabei wird empfohlen, die körperlichen Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum

zu reduzieren und geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten.

 

Im Übrigen findet diese Verordnung im privaten Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Besitztum keine Anwendung.

 

(6) Für die öffentliche Vorführung von Filmen oder die Darbietung von Live-Veranstaltungen vor Besucherinnen und

Besuchern in geschlossenen Personenkraftwagen unter freiem Himmel finden die Absätze 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 Satz 1

Nummer 3 keine Anwendung.

 

Wir haben bereits bei der zuständigen Behörde für Verbraucherschutz nachgefragt, wie wir damit umgehen sollen und dürfen. 

 

Unsere Anfrage:

Ich habe eine Frage zur Umsetzung der gestern kommunizierten Regeln des Senats. 

Wir werden täglich von unterschiedlicher Seite angefragt, wie die neuen Regeln zur Eindämmung des Coronavirus zu verstehen sind, denn wir als professionelle Veranstalter sind dafür ja die Fachleute. Mit den gestrig kommunizierten Regeln durch den Senat stellt sich für uns eine entscheidende Frage zur Umsetzung, die wir gern an Sie weitergeben möchten:

Lt. §9 (5) sind Privatveranstaltungen in Privaträumen mit bis zu 25 Personen gestattet. Diese dürfen, so wir es verstehen, auch in geringerem Abstand und nach bestem Ermessen zusammen feiern. Dies schließt offensichtlich auch Tanzbetätigung oder gemeinsames Singen nicht aus. Wenn diese 25 Personen in einer Veranstaltungslocation feiern würden – würden dann die Allgemeinen Vorgaben lt. § 9 angesetzt? 

Wie würde es sich verhalten, wenn bis zu 50 Personen in einer Veranstaltungslocation zusammen kommen (Hochzeit / Geburtstag etc.) – lt. Senatssprecher wären die gleichen Regeln anwendbar – vorausgesetzt, die Location bietet ausreichende Größe und Bedingungen.
Aber müssen wir in so einem Fall mit Abstand jeder einzelnen Person (50 Pers. = 450m2) oder erlaubter Personengruppengrößen 50 Pers. = 5x 10 Pers. = Abstand 1,5m nur zwischen den Gruppen, rechnen? Wie steht es insbesondere zum Thema Tanz? Dieser wäre bei einer öffentlichen Veranstaltung verboten. Gilt dies auch für private Veranstaltungen? Wie, wenn die Abstandregeln und Lüftungsgebote beim Tanzen eingehalten würden? Wie wäre die Lage, wenn draussen getanzt würde?

Danke für eine kurze und eindeutige Antwort, die wir auch sehr gern auf unserer Webseite veröffentlichen möchten, denn wir werden täglich danach gefragt und uns ist ein Bedürfnis, unserer Verantwortung für unsere Kunden und Interessenten vollständig umfänglich nachzukommen. 

Mit freundlichem Gruß

Heinz Polster

Hier die Antwort (kam am selben Tag!) – leider bleibt es beim Tanzverbot! 

Sehr geehrter Herr Polster,

 

danke für Ihre Anfrage. Frau Köhler hat uns gebeten, Ihnen aufgrund des neuen Verordnungstextes und seiner abgestimmten Auslegung im Sinne einer allgemeinen Auskunft zu antworten. Ich finde es gut, dass Sie schon genau nachgelesen haben:

Ja, bei privaten Feiern gibt es keine direkten Beschränkungen bezüglich Abstand und den gewählten Aktivitäten, – es gibt aber den Appell, „die körperlichen Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten.“ Auch in §3 Abs. 1 ist ein entsprechender allgemeiner Aufruf zu finden. „Im Übrigen findet diese Verordnung im privaten Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Besitztum keine Anwendung.“

Ja, in einer Veranstaltungslokalität müssen die allgemeinen Regeln des §9 für Veranstaltungen angesetzt werden, weil die Bedingung im „im privaten Wohnraum“ nicht gegeben ist.

Der Grund für diesen Unterschied ist vermutlich darin zu sehen, dass die Unverletzlichkeit der Wohnung als eines der verfassungsmäßigen  Grundrechte eine herausgehobene Stellung hat und nicht weiter als nötig eingeschränkt werden darf.

 

In §9 wird verwiesen auf die allgemeinen Maßnahmen nach den §§5, 6 („Schutzkonzept“), und 7 (Kontaktdaten). §5 (allgemeine Hygienevorgaben), verweist auf das Abstandsgebot nach §3. Das heißt, dass auf diese Weise auch auf einer Veranstaltung die Ausnahmen vom Abstand gelten, die in §3 Abs. 2 Satz 2 aufgeführt sind und auch im öffentlichen Raum gelten. Eine wichtige Lockerung besteht in der dortigen Nr. 4, nach der 10 beliebige Personen sich absichtlich für eine bestimmte Zeit versammeln können, ohne Abstand zu halten. Theoretisch könnten Sie also Ihre Gäste in Kohorten zu zehnt aufteilen, die untereinander Abstand halten – ich weiß nicht, ob das praktikabel ist.

 

Auf Veranstaltungen, die nicht unter die Ausnahme „im privaten Wohnraum“ ist leider das Tanzen vonseiten der Teilnehmer noch untersagt. Das ist eine nicht unwesentliche Einschränkung, aber ich hoffe, Sie können verstehen, dass dahinter die Annahme steht, dass die wenigen noch geltenden Abstandsgebote sonst nicht mehr eingehalten werden. Außerdem ist ein Faktor, um einen jederzeit möglichen Ausbruch des Virus zu begrenzen, die Tröpfchenemission durch erhöhte körperliche Aktivität und erhöhte Atmung zu vermeiden.

Das ist auch unabhängig davon, ob drinnen oder draußen, wobei in Innenräumen ausreichender Belüftung eine wichtige Rolle zukommt.

 

Ich hoffe, ich konnte zur Klarheit beitragen,

freundliche Grüße

 

Martin Emmerich

Freie und Hansestadt Hamburg

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Corona-Intendanz

 

 

Von: Heinz Polster – erfolgreich feiern! GmbH [mailto:hp@erfolgreich-feiern.de] Gesendet: Donnerstag, 2. Juli 2020 14:58
An: Corona-Intendanz (BGV) <corona-intendanz@bgv.hamburg.de>
Betreff: [EXTERN]-Re: [EXTERN]-Uneinheitliche Gesetzeslage?

 

Guten Tag Herr Emmerich,

 

danke für Ihre ausführlichen Schilderungen und Erklärungen. Insbesondere für die zeitnahe Beantwortung der drängenden Fragen.

Es ist also tatsächlich so, dass die Regelungen für Gastronomie hier nicht gelten? 10  Quadratmeter pro Person ist doch

im Endeffekt eine einem Verbot gleichkommende Regelung.

 

Hier ein Rechenbeispiel:

10 Menschen dürfen zusammen kommen. Ich setze 10 und wieder 10 und wieder 10 — jeweils im Abstand von 1,5 oder auch 2m…

macht bei 50 Personen 5×10 Pers. am Tisch = je ca. 3,8×3,8m = jewl 14,44m2 (Berechnung runder Tisch 1,8m inkl. 10 Stühle mit Raum dahinter zum hinsetzen
je Seite = 50cm Stuhl + 50 cm zusätzlich) dazu dann ZWischenräume zwischen den Sitzen der äusseren Personen – jede Richtung 1,5m =
eine Raumgröße von min. 81,75m2  inkl. der Einhaltung der allgemeinen Regeln aus. Gehen wir auch gern von realistisch 120-150m2 Raumgröße oder mehr aus…

das wäre ja noch akzeptabel. 500m2 ist eine Halle.

 

Dass zuhause 25 Personen umarmend auf dem Sofa gemeinsam am Kuchen knabbern dürfen, dieselbe Situation aber in einer gebuchten Veranstaltungslocation eine Turnhalle mit

unangemessenen Abstandregeln einfordert, scheint mir nicht ganz schlüssig. Es sollte doch eine Erleichterung sein, oder verstehe ich das jetzt falsch?

 

Was meinen Sie? Ist das angemessen?

 

 

 

erfolgreiche Grüße!

Heinz Polster

Geschäftsführer / Inhaber

 

erfolgreich events!
emotional branding | arts & artists

 

Von: „Corona-Intendanz (BGV)“ <corona-intendanz@bgv.hamburg.de>
Datum: Freitag, 3. Juli 2020 um 11:15
An: ‚Heinz Polster – erfolgreich feiern! GmbH‘ <hp@erfolgreich-feiern.de>
Betreff: AW: [EXTERN]-Uneinheitliche Gesetzeslage?

 

Guten Tag Herr Polster,

 

ja, die unterschiedlichen Lebenssituationen sind in (jetzt gar nicht mehr so) unterschiedlichen Paragraphen geregelt. Ich kann verstehen, dass Sie die Anforderungen als ungerecht erleben, und natürlich sind sie eine Belastung für Ihre Branche.

Auf die Unverletzlichkeit der Wohnung als eines der verfassungsmäßigen Grundrechte hatte ich zur Erklärung bereits hingewiesen.

 

Die Erleichterung mit der neuen Verordnung ist ja, dass von der Teilnehmeranzahl her große Veranstaltungen überhaupt wieder stattfinden dürfen. Zusätzlich die 10 Leute, die keinen Abstand mehr untereinander halten müssen. Ich hatte auch gestern eine Zuschrift von jemandem, der sagte, er könne sich gar nicht vorstellen, dass das wirklich so gemeint sein solle.

 

Wir brauchen leider immer noch epidemiologische Barrieren, um die Robustheit gegenüber Ausbrüchen zu behalten. Immerhin läuft es in Hamburg seit Monaten sehr gut, die Öffnungsschritte folgten konsequent aufeinander, und bisher musste nichts wieder zurückgenommen werden im Gegensatz zu Anderswo. So soll es auch bleiben, und ja, es ist absolut angemessen, dass es noch Einschränkungen gibt.

 

Leider sind Sie nun persönlich betroffen, aber einige andere Branchen können immer noch überhaupt nicht arbeiten.

Wenn Sie Angestellte haben, hoffe ich, dass Sie noch vom Kurzarbeitergeld profitieren – andere Wirtschaftshilfen sind wohl „nur“ Kredite, aber dazu kann ich Ihnen nichts genaues sagen.

 

Viel Glück, freundlichen Gruß

Martin Emmerich

Freie und Hansestadt Hamburg

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Corona-Intendanz

Neue Mail:

 

Hallo Herr Emmerich,

danke für Ihre Mail. Aber im Endergebnis heisst dies doch, dass, was auf der einen Seite (im Restaurant) erlaubt ist,
ist in identischer Situation  in einer Veranstaltungslocation verboten – oder benötigt das 10fache an Platz.
Wäre nicht angemessen, hier mit einem einheitlichen Maßstab für alle Gastronomie- und ähnliche Betriebe zu rechnen?

Bitte bestätigen Sie mir noch einmal, denn es klingt für mich immer noch unglaublich:
25 Gäste = 250 Quadratmeter, 50 Gäste = 500 m2 – darunter  geht nichts!

zuhause = 30m2 Wohnzimmer = 25 Pers.

 

Wenn ich einen Vortrag halte, kann ich 650 Menschen setzen… es sind sicher aber nicht 6500m2 nötig.
Für Veranstaltungen im Innenraum 200 – aber doch wohl nicht auf 2000m2? Wo sind denn die ganzen Hallen dafür?
Wir wären ja froh, wenn wir in Hamburg derartige Räume für Veranstaltungen hätten!

Im Flugzeug habe ich 65cm undkeinenabstanddazwischen. Und es gibt noch etwas zu essen.
In der Bahn? Im Supermarkt? In Berlin? In Thüringen? Im Saarland? Wieso ist Hamburg so ansteckend?

Danke + Gruß

Heinz Polster

 

Hallo Herr Polster,

 

ich muss nochmal präzisieren, und falls ich Sie damit gestern schon ausreichend hätte aufklären können, bitte ich um Entschuldigung:

  1. a) Ich habe gerade von Frau Köhler bestätigt bekommen, dass §9 (Veranstaltungen) immer Mitgeltung hat, wenn eine Veranstaltung an Orten stattfindet, die sonst auch anders kategorisiert sind. Also z.B. zusammen mit §15 im Restaurant, weil Sie den Vergleich ziehen wollen.
    Aber, was mir jetzt auch neu war: Eine Trennwand kann den Abstand zwar nach §15 ersetzen, nicht jedoch bei einer Veranstaltung nach §9.
    Wenn die Hochzeitsgesellschaft also im Restaurant einkehrt, gilt dort zusätzlich §9 und müsste dort trotz einer vorhandenen Trennwand, die im Normalbetrieb ausreicht, der Abstand gehalten werden (zwischen den Gruppen, die die Ausnahmen nach §3 Abs. 2 darstellen). Die Idee ist, dass nach Dauer und Intensität eine Veranstaltung mehr Schutz erfordert als der normale Restaurantbetrieb, und dass eine Trennwand nicht so sicher funktionieren würde wie Abstand.
    Es gilt ansonsten überall die gleiche neue Abstandsregel.

 

  1. b) Die zusätzliche Regel mit 10m² pro Person gilt nur für den Absatz, wo sie drinsteht, also nur, wenn es keine festen Sitzplätze gibt! Sowohl in der Veranstaltungslocation also auch im Restaurant im Fall a) gleichermaßen.
    Dabei gilt aber ein strenger Maßstab: „Eine Veranstaltung mit festen Sitzplätzen liegt vor, wenn die Teilnehmenden sich auf fest zugeordneten Sitzplätzen befinden und diese höchstens kurzzeitig verlassen, beispielsweise um zur Toilette zu gehen. Die Teilnehmenden müssen ihre Sitzplätze vor Beginn der Veranstaltung einnehmen und dürfen diese nicht mehr wechseln. Der Veranstalter muss jedoch nicht zwingend im Vorwege jedem Teilnehmenden einen bestimmten Platz zuordnen. Eine Veranstaltung ist dann nicht mehr als Veranstaltung mit festen Sitzplätzen zu qualifizieren, wenn für die Teilnehmenden zwar auch individualisierte Sitzplätze zur Verfügung stehen, aber die Teilnehmenden die Sitzplätze aufgrund der Gestaltung der Veranstaltung nicht nur kurzzeitig verlassen.“

 

Eine Vortragsveranstaltung hat feste Sitzplätze, die dem Kriterium genügen. Auf einer privaten Feier ist das nicht gegeben bzw. wäre dann auch sehr trübe.

In der Bahn und im Supermarkt ist die Mund-Nase-Bedeckung eingeführt worden, weil man dort eben nicht immer den Mindestabstand einhalten kann.

 

Nun wünsche ich Ihnen ein hoffentlich trotz allem erholsames Wochenende!

Martin Emmerich

Freie und Hansestadt Hamburg

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Corona-Intendanz