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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Verträge zwischen Veranstaltern und erfolgreich communications GmbH

Marken sind u.a.: erfolgreich feiern! / erfolgreich events! / 365BANDS / Hafenlocations
Schenefelder Landstraße 95b | 22589 Hamburg
im Folgenden „Auftragnehmer“

Stand: 03/2012

§ 1 Leistungspflicht des Auftragnehmers

1. Der Auftragnehmer bietet im Allgemeinen folgende Leistungen an: Organisation und Durchführung einer Veranstaltung. Dies beinhaltet die Bereitstellung von künstlerischen Programmen und aller im Zusammenhang mit künstlerischen Aufführungen stehenden technischen Voraussetzungen, sowie alle Leistungen die von der Agentur in einem Angebot zusammengefasst und vom Auftraggeber akzeptiert wurden. Das Weitere wird in einer Rahmenvereinbarung nebst Leistungsanhängen geregelt.

2. Sollten Künstler aus dem Angebot aus begründetem Anlass (z.B. Unfall, Krankheit u.Ä.) kurzfristig nicht verfügbar sein, ist der Auftragnehmer berechtigt, für gleich- oder höherwertigen Ersatz zu gleichen Bedingungen zu sorgen. Entsprechendes gilt in dem Fall, in dem der Künstler nach Abschluss dieses Vertrages Angebote und Vertragsmöglichkeiten für Major-TV-Sendungen o.ä. erhalten haben sollte.

3. Sollten andere angebotene Leistungen (Mobiliar, Technische Ausrüstung, Dekoration etc.) aus begründetem Anlass (z.B. Lieferschwierigkeiten, plötzlicher Defekt, Designänderung o. Ä.) kurzfristig nicht verfügbar sein, ist der Auftragnehmer berechtigt, für gleich- oder höherwertigen Ersatz zu gleichen Bedingungen zu sorgen.

§ 2 Vergütung von Leistung und Zusatzleistungen, sowie Kosten- und Auslagenerstattung

1. Die Vergütung der angebotenen Leistung richtet sich nach den in dem jeweiligen Exposé/ Angebot und/oder in einer Einzelvereinbarung aufgeführten Preisen. Kosten und Auslagen, die für die Durchführung des Vertrags erforderlich sind, werden, wie ebenfalls im Angebot ausgeführt, extra berechnet.

2. Zur Erfüllung des Vertrages erforderliche Kosten und Auslagen, die gesondert zu vergüten sind, sind in der Regel: Sonderaufwendungen in Form von zur Durchführung des Auftrags bzw. Durchführung eines Konzertes ggf. erforderlichen Mietgegenständen (z.B. PA-Anlagen, Beleuchtung, Personal zur Bedienung der Anlagen usw.) und ggf. Reise- und Unterbringungskosten, Verpflegung usw.

3. Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers mit Forderungen bzw. Ansprüchen des Auftraggebers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 3 Vorschüsse, Fälligkeit der Vergütung

1. Die Vergütung der Leistungen des Auftragnehmers erfolgt, sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, in zwei Teilen. Unmittelbar nach Zugang des von dem Auftragnehmer angenommenen Engagementvertrages sind 50% der vereinbarten Vergütung zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und die gesamten entstehenden, in der Regel zu verauslagenden, Kosten auf das Konto des Auftragnehmers bei der Commerzbank Hamburg einzuzahlen. Die Beträge ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.

2. Die restliche Vergütung und ggf. weitere angefallene gesetzliche MwSt. und Kosten sind binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung auf das unter Ziffer 1. genannte Konto einzuzahlen. Bei Erstkunden wird Vorauszahlung vereinbart.

3. Wird die Vorschusszahlung gem. Ziffer 1. nicht gezahlt, kann der Auftragnehmer die Bereitstellung der gebuchten Leistungen oder der Künstler und die weitere Tätigkeit für den Auftraggeber – auch vorübergehend – verweigern sowie von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz bis zur Höhe des Auftragsvolumens zuzüglich weitergehender Kosten, die der Rücktritt verursacht, verlangen.

§ 4 Rücktritt, Kündigung, Unmöglichkeit

Der Auftraggeber kann von dem Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. In diesem Fall gelten folgende Richtlinien, sofern nicht einzelvertraglich anders geregelt:

1. Für Künstlerbuchungen:
Bis 30 Tage vor Künstlereinsatz = 50% der Vertragssumme zzgl. der ggfs. vereinbarten Agenturpauschale.
Im Falle einer Kündigung oder einer auftretenden Unmöglichkeit (z.B. durch Ausfall der Veranstaltung) vom 29. Tag vor der Veranstaltung bis zum Beginn derselben, soweit sie nicht von dem Auftragnehmer oder dem Künstler veranlasst oder zu vertreten ist, ist ein Betrag in Höhe der vollen Vergütung zu leisten, nebst ggfs. angefallener Kosten oder zu zahlender Stornogebühren. Die Forderung verringert sich entsprechend, wenn der Auftraggeber nachweist, dass der Auftragnehmer durch anderweitigen Einsatz des/der Künstler/s einen geringeren Anspruch hat.

2. Für Eventdienstleistungen (Location-Buchung, Vermittlung von Event-Diensteistungen, außer Catering)
Bis 180 Tage vor Veranstaltung = 20%
Bis 150 Tage vor Veranstaltung = 30%
Bis 120 Tage vor Veranstaltung = 40%
Bis 90 Tage vor Veranstaltung = 50%
Bis 60 Tage vor Veranstaltung = 75%
Bis 30 Tage vor Veranstaltung = 90%
Ab dem 29. Tag vor der Veranstaltung ist kein Rücktritt mehr möglich.

3. Stornierungskosten für Catering und Bewirtung (Grundlage für die Stornierung ist die vereinbarte Teilnehmerzahl der Auftragsbestätigung):

Bis 60 Tage vor Veranstaltung = 60%
Bis 30 Tage vor Veranstaltung = 75%
Bis 15 Tage vor Veranstaltung = 90%
Ab dem 14. Tag vor der Veranstaltung ist kein Rücktritt mehr möglich.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber ermöglicht dem Auftragnehmer, den Technikern und Künstlern angemessene Zeiten für den Auf- und Abbau des Mobiliars, des Materials (Deko etc.), der Technik, der Instrumente, sowie für den Soundcheck, Proben usw.

2. Der Auftraggeber sorgt für ausreichend Verpflegung und Getränke von Personal und Künstler während der Veranstaltung und während der Aufbau/Abbauzeiten sowie Aufenthaltsgelegenheiten für die Künstler während der Spielpausen und nach dem Soundcheck bis zum Auftritt. Es wird nach Möglichkeit ein abschließbarer, allein für den Künstler zugänglicher Raum, möglichst mit Spiegel und Garderobenständer zur Verfügung gestellt. Besondere Einzelvereinbarungen haben Vorrang vor der allgemeinen Regelung.

3. Bei ausschließlicher Buchung von Künstlerauftritten, hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass eine im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht erforderliche Anzahl von Helfern verfügbar sind, die, soweit vereinbart, den Aufbau der Bühnenanlage , unterstützen. Dieser Punkt wird einzelvertraglich gesondert vereinbart.

4. Eventuell anfallende GEMA-Gebühren sind vom Auftraggeber zu entrichten. Er verpflichtet sich, die Veranstaltung resp. die künstlerische Aufführung bei der GEMA anzumelden, soweit es sich um eine öffentliche Veranstaltung nach Definition der GEMA handelt. GEMA-Listen sind dem Künstler zur Titelanmeldung nach dem Konzert ggfs. zu übergeben. Bezirksdirektionen der GEMA sind im Internet unter der Adresse http://www.gema.de/wirueberuns/bezirksdirektionen/adressen.shtml aufgeführt: Bei den dort genannten Stellen kann die Anmeldung erfolgen und weitere Informationen zum Vorgehen und zu den Gebühren eingeholt werden. Bei der GEMA- Anmeldung sind wir gern behilflich.

§ 6 Mitschnitte

Der Auftraggeber ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht berechtigt, Bild- und/oder Tonaufnahmen von der künstlerischen Darbietung in jedweder Form (analog/digital) aufzuzeichnen, Vervielfältigungen von Aufzeichnungen herzustellen, zu bearbeiten, zu senden oder Dritten das Vorgenannte zu gestatten. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Regelung gehen entstehende Schadensersatzforderungen gegen den Auftragnehmer, durch die Künstler oder deren Management zu Lasten des Auftraggebers, der den Auftragnehmer hiervon freihält.

§ 7 Genehmigungen, Risiko

1. Alle ggf. erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Veranstaltung werden vom Auftraggeber beschafft, der auch das Risiko dafür trägt, dass die Veranstaltung ggf. nicht genehmigt oder nach Genehmigung verboten bzw. anderweitig abgebrochen wird. Etwaige Ereignisse, die den Abbruch der Veranstaltung zur Folge haben, entbinden den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung nebst Kosten gemäß der getroffenen Vereinbarung.

2. Ergibt es sich vor oder während der Veranstaltung, dass die Sicherheit des Künstlers nicht gewährleistet ist, kann der Künstler die Veranstaltung/seinen Beitrag abbrechen, ohne dass Auftragnehmer und/oder Künstler sich schadensersatzpflichtig machen. In diesen Fällen ist der Auftraggeber verpflichtet, die volle Vergütung nebst Kosten zu leisten.

§ 8 Haftung

1. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen haftet der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für zur Vertragserfüllung eingesetzte Erfüllungsgehilfen, insbesondere der Künstler.

2. Für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers und dessen Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den in Anbetracht der vereinbarten Leistung vorhersehbaren Schaden. Außerhalb des Vorhersehbaren liegende Schäden werden nicht von der Haftung erfasst.

3. Die Haftung des Auftragnehmers ist in der Höhe begrenzt auf den Betrag der einzelvertraglich vereinbarten Vergütung.

4. Haftungsregeln von Veranstaltungsanbietern, die über den Auftragsnehmer im Rahmen der Agenturtätigkeit gebucht werden, werden vom Auftraggeber akzeptiert. Diese Haftungsregeln ersetzen, sofern passender anwendbar, die o.g. Haftungsregeln, sofern sie sich auf die gebuchten Leistungen beziehen. Die Haftung gegenüber dem Auftragnehmer
(Agenturleistung) bleibt davon unberührt.

§ 9 Folgeengagements, Folgeaufträge

1. Engagements, sowie Folgeengagements des Künstlers oder weitere Aufträge an durch den Auftragnehmer vermittelte Leistungsträger, die aus der Geschäftsverbindung des Auftragnehmers mit dem Auftraggeber, insbesondere durch Übermittlung des Exposés, herrühren, werden ausnahmslos direkt mit dem Auftragnehmer verhandelt und abgeschlossen.

2. Für den Fall, dass ein Engagement oder Folgeengagement ohne die vertragliche Einbeziehung des Auftraggebers direkt mit dem Dienstleister, Künstler oder für diesen handelnden Dritten vereinbart wird (Umgehung des Auftragnehmers), hat der Auftraggeber den dem Auftragnehmer entgangenen Gewinn zu ersetzen.

§ 10 Datenschutz und Verschwiegenheitspflicht

1. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass notwendige Daten bei dem Auftragnehmer gespeichert werden.

2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen in Zusammenhang mit der Durchführung der vertraglichen Beziehungen bekannt werdenden Informationen unbefristet vertraulich zu behandeln. Die Vergütungsregeln werden Dritten gegenüber nicht bekanntgegeben, es sei denn, der Auftraggeber hat hierzu seine Zustimmung erteilt.

§ 11 Salvatorische Klausel, Geltung, sonstiges

1. Für Verträge mit dem Auftraggeber gelten vorbehaltlich anderslautender einzelvertraglicher Regelungen ausschließlich diese Geschäftsbedingungen, sowie die Rahmenvereinbarung über die Vermittlung von Künstlern. Abweichenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Somit gelten die nachfolgenden Regelungen ergänzend neben den ggf. getroffenen einzelvertraglichen Regelungen, wobei die einzelvertraglichen Regelungen Vorrang haben.

2. Nebenabreden und Änderungen der Bedingungen sowie einzelvertraglicher Regelungen bedürfen der Schriftform (Fax/EMail genügt), mündliche Nebenabreden sind also unwirksam. Ein Gleiches gilt für die Aufhebung dieser Schriftformklausel, die ausschließlich schriftlich erfolgen kann.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die anderen Bedingungen wirksam. Ggf. unwirksame Bestimmungen werden die Parteien durch solche wirksame Regelungen ersetzen, die der jeweils unwirksamen Regelung nach ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.